Handwerker im Haus: Steuerrabatt nur mit Rechnung

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Wer sich Handwerker ins Haus holt, bekommt einen Steuerrabatt - allerdings nur nach Vorlage der Rechnung. (Bild: dpa-infocom)

Verbraucher sollten Handwerker und Haushaltshilfen nie bar bezahlen und die Rechnungen immer gut aufbewahren. Denn wer die Rechnung und den Überweisungsbeleg nicht vorlegen kann, hat keinen Anspruch auf eine Steuerermäßigung.

Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München hin (Aktenzeichen: VI R 14/08). Mit dieser Regelung solle die Schwarzarbeit eingedämmt werden.

Eine sorgfältige Buchführung lohnt sich seit diesem Jahr umso mehr, weil die Höchstgrenzen der absetzbaren Kosten erhöht wurden. Von der Steuerschuld können laut dem BDL nun pro Jahr 20 Prozent der Kosten bis zu einer Obergrenze von 6000 Euro abgezogen werden, also maximal 1200 Euro. Zu den Handwerkerleistungen gehören neben diversen Reparatur- und Wartungsarbeiten auch die Gebühr für Schornsteinfeger und Zahlungen für Telefon- oder Gasanschlüsse.

Allerdings gibt es Steuerermäßigungen nur für die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber für Materialkosten. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, rät der BDL deshalb, die in Rechnung gestellten Leistungen immer getrennt nach Arbeits- und Materialkosten aufzuführen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Reinigung der Wohnung oder die Pflege von Angehörigen können ab diesem Jahr sogar 20 Prozent der Kosten bis 20 000 Euro, das heißt 4000 Euro, von der Steuer abgesetzt werden.

(DPA)

24.02.2009 17:09 Uhr

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