Vollständig absetzbar

Fahrkosten zu unterschiedlichen Arbeitstätten

Die Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten können Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

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Der Arbeitnehmer könne sich daher nicht auf die immer gleichen Wege einstellen, entschied das Gericht.

Berufstätige können Kosten für Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten ab dem ersten Kilometer in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Eine Regelung, nach der für Entfernungen von bis zu 30 Kilometer nur eine Pauschale anzusetzen sei, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem neuen Urteil verworfen (Az.: VI R 39/07). Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Damit könnten Arbeitnehmer 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer sowohl für den Hin- wie für den Rückweg absetzen.

Pauschale zählt Kilometer nur einfach

Bei einer Pauschalregelung über die sogenannten Entfernungskilometer würde die Entfernung dagegen nur einfach gezählt. In dem Fall hatte das Finanzamt einem Bauarbeiter für seine Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten, die weniger als 30 Kilometer von der Wohnung entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für den einfachen Weg gewährt.

Wechselnder Arbeitsplatz nicht auf Dauer

Der BFH gab dem Kläger Recht und begründete das Urteil damit, dass wechselnde Einsatzstätten nicht auf Dauer angelegt seien. Der Arbeitnehmer könne sich daher nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und deshalb auch nicht nach günstigeren Anfahrtsmöglichkeiten suchen. Erich Nöll vom BDL rät insbesondere Bau- und Leiharbeitern, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide bis 2007 daraufhin zu prüfen, ob das Finanzamt die volle Kilometerzahl berücksichtigt hat.

(dpa, N24)

27.02.2009 15:32 Uhr

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