Ein neuer Minidiebstahl-Fall - und hier bekam eine Discounter-Angestellte recht. Das Gericht sah in einem vermeintlichen Diebstahl von Damenbinden keine Schädigung des Arbeitgebers.
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Die fristlose Kündigung einer 48-jährigen Discounter-Angestellten wegen 0,59 Euro ist unwirksam. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab der Klage der Frau gegen ihre Entlassung statt. Man sei nicht überzeugt, dass die Frau eine Schädigungsabsicht hatte, sagte Richterin Doris Budde-Haldenwang. Die Höhe des Betrages sei für die Entscheidung hingegen ohne Bedeutung gewesen: "Der Wert spielt keine Rolle."
Die 48-jährige Frau hatte an einem Samstag nach Kassenschluss noch eine Packung Damenbinden benötigt und das Geld dafür nach Absprache mit einer Kollegin im Aufenthaltsraum der Filiale auf den Tisch gelegt. Am Montag lag es noch dort, als sie mit der Bezirksleiterin in den Raum kam. Die Angestellte berichtete, ihre Vorgesetzte habe gefragt, wem das Geld gehöre, und gesagt, sie wolle nicht, dass Geld dort liege. Daraufhin habe sie es wieder eingesteckt.
Sie habe gewusst, dass es ihr gehöre, weil nur ihre Sachen dort gelegen hätten, sagte die Klägerin. Doch sie habe sich in dem Moment nicht erinnert, wofür sie es dorthin gelegt hatte. "Mir ging es nicht gut. Und ich hatte noch so viele Dinge zu erledigen." Unter Tränen beschrieb sie den Stress am Tag des Vorfalls und beteuerte: "Ich habe nur daran gedacht, was ich jetzt noch alles machen muss." Sie habe nichts stehlen wollen. Eine gütliche Einigung auf eine fristgerechte Kündigung lehnte die Klägerin ab: "Ich arbeite gerne dort und möchte meinen Job behalten."
Angestellte will im Discounter weiter arbeiten
Die Arbeitgeberseite betonte, die Frau hätte an diesem Tag nicht arbeiten müssen. Jeder könne sich krankmelden, wenn es ihm schlechtgehe, sagte Rechtsanwalt Till Wegmann. Überdies sieht der Discounter schon das Mitnehmen der Waren als Verstoß, wenn das Geld nicht korrekt abkassiert wird. Der Anwalt fügte hinzu, wenn man einen Vorfall wie den vorliegenden nur mit einer Abmahnung ahnde, schnitze man "die Handlungsanleitung zum Nachmachen". Jeder könne dann etwas mitnehmen, nicht sofort bezahlen, das Geld hinlegen und es später wieder einstecken.
Das Gericht folgte dieser Argumentation letztlich nicht. Zwar sei grundsätzlich auch wegen eines so geringen Betrages eine Kündigung möglich. Man nehme aber im vorliegenden Fall zugunsten der Frau an, dass sie ihren Arbeitgeber nicht schädigen wollte. "Ich sage es offen: Das ist keine 100:0-Entscheidung", betonte die Richterin.
Die 48-Jährige kündigte nach dem Urteil an, schon am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen zu wollen. Sie müsse dies aber noch mit ihrem Anwalt besprechen. "Ich bin sehr erleichtert", sagte sie.