Urteil des Sozialgerichts

Praxisgebühr muss weiter gezahlt werden

Die Praxisgebühr, die gesetzlich Versicherte quartalsweise zahlen müssen, ist laut Bundessozialgericht verfassungsgemäß. Der DGB denkt nun über eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht nach.

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Gesetzlich Versicherte müssen die Praxisgebühr weiterhin zahlen. So urteilte das höchste Sozialgericht Deutschlands.

Gesetzlich Versicherte müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch in Zukunft zehn Euro Praxisgebühr pro Quartal zahlen. Die Gebühr verstoße nicht gegen das Grundgesetz, urteilten die höchsten Sozialrichter Deutschlands in Kassel. Die bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal fällige Gebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar. Geklagt hatte ein heute 64 Jahre alter Mann aus der Nähe von Erlangen, unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der DGB will den Fall nun "aller Wahrscheinlichkeit nach" vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

Die 2004 eingeführte Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal ist nach Worten des Klägeranwalts "schlicht daneben". "Ein Eintrittsgeld für den Arzt ist nicht sozial." Zudem seien die zehn Euro gleich eine mehrfache Ungleichbehandlung: "Nur der Kranke zahlt und ist damit dem Gesunden gegenüber benachteiligt. Außerdem trägt der Versicherte die Kosten komplett allein, ein hälftiger Arbeitgeberanteil war nicht einmal vorgesehen." Zudem betreffe es nur die "Zwangsversicherten": "Es ist eine einseitige und willkürliche Belastung der gesetzlich Versicherten. Privatpatienten, obwohl mit höherem Einkommen, zahlen nicht."

Die Kasse hatte hingegen keine Verstöße gegen das Grundgesetz gesehen. Die Lenkungsfunktion, die die Praxisgebühr mit jährlich deutlich mehr als einer Milliarde Euro Einnahmen habe, sei notwendig, um die Zahl der Arztbesuche nicht ausufern zu lassen. Schon das bayerische Landessozialgericht habe befunden, dass dem Staat diese Kompetenz zustehe, um die Gesundheitsversorgung zu steuern.

"Solidarprinzip leicht aus den Angeln"

Dem schlossen sich die Bundesrichter weitgehend an. Die Gründe des Klägers seien zwar "nicht von der Hand zu weisen", hieß es in der Urteilsbegründung. "Es gibt Unterschiede, aber das sind keine Verstöße gegen unsere Verfassung", sagte der Senatsvorsitzende Ulrich Hambüchen. Zwar würden Arbeitgeber tatsächlich nicht bei der Praxisgebühr beteiligt, die müssten die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Krankenkasse allein zahlen. "Das hebt das Solidarprinzip leicht aus den Angeln, aber der Gesetzgeber darf das zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung."

Das Bundesverfassungsgericht habe im Dezember 2005 entschieden, dass der Leistungskatalog der Kassen auch wegen finanzieller Erwägungen eingeschränkt werden darf und eine Beteiligung der Versicherten zur Stärkung des Kostenbewusstseins statthaft sei, sagte Hambüchen. "Dem schließt sich dieser Senat an." Eine Benachteiligung der gesetzlich Versicherten liege zudem nicht vor, weil die Privatversicherung ein anderes System sei.

"Heißes Blut"

Der Richter kritisierte, dass Ärzten durch die Abgabe "deutlich über Gebühr Verwaltungsaufgaben zugemutet werden". Gleichzeitig sei "der Senat jedoch immer wieder überrascht, wieviel heißes Blut" die Praxisgebühr entfache: "Zuzahlungen bei Medikamenten oder anderen Dingen sind viel höher, werden aber offenbar eher hingenommen."

Der DGB-Anwalt, der auch den Kläger vertrat, zeigte sich nach dem Urteil "nicht enttäuscht": "Das Gericht hat unser Ansinnen nicht mit einem Federstrich weggewischt, sondern sich viel Mühe mit der Begründung gegeben. Gleichwohl bleiben wir bei der Auffassung, dass die Praxisgebühr verfassungswidrig ist." Deshalb sei der Gang vor das höchste deutsche Gericht wahrscheinlich.

(dpa, N24)

25.06.2009 10:58 Uhr

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