Karlsruhe hat den Abruf gespeicherter Telekommunikations-Verbindungsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden vorerst auf «schwere Straftaten» beschränkt. Damit ist der lange Katalog des Paragrafen 100a Strafprozessordnung gemeint, der das Abhören von Telefonen regelt.
Als schwere Straftaten gelten danach etwa Mord und Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung, Kinderpornografie und schwerer sexueller Missbrauch. Auch gravierende Fälle von Geldwäsche, Betrug, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung sowie mehrere gewerbs- oder bandenmäßig ausgeführte Straftaten gehören dazu, ebenso Korruption, Brandstiftung, Einschleusen von Ausländern sowie Drogenstraftaten.
Zusätzlich muss die Tat aber «auch im Einzelfall» schwerwiegend sein - ein leichter Betrug oder eine unbedeutende Urkundenfälschung genügen nicht. Zudem muss der Verdacht durch «bestimmte Tatsachen» begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise «wesentlich erschwert oder aussichtslos» sein.
Die von Karlsruhe vorerst gestoppte Regelung des Paragrafen 100g der Strafprozessordnung hätte den Datenabruf auch bei weniger schweren Straftaten von «erheblicher Bedeutung» sowie bei «mittels Telekommunikation» begangenen Delikten erlaubt.
(DPA)
19.03.2008 13:34 Uhr








