BGH stärkt Klubs

Stadionverbot bei bloßem Gewaltverdacht

Die Obrigkeit des deutschen Fußballs atmet auf, die Fans sind empört: Anhänger können auch in Zukunft aus Stadien verbannt werden, wenn sie unter dem bloßen Verdacht der Gewaltbereitschaft stehen.

Fußballfans können schon bei einem Verdacht auf Gewaltbereitschaft mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) genügt es, wenn objektive Tatsachen wie die Mitgliedschaft in einer für Randale berüchtigten Fangruppe Störungen befürchten lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Fußballfan strafrechtlich verurteilt wurde. Der Deutsche Fußball-Bund und die Polizei begrüßten das Urteil.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Hausrecht der Fußballvereine. Sie dürften den Zutritt zu den Stadien verweigern, wenn es für das Hausverbot sachliche Gründe gebe. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger betonte, dass die Vereine im Interesse aller Zuschauer für einen störungsfreien Ablauf der Spiele zu sorgen hätten.

Mit dem Grundsatzurteil wurde die zweijährige Stadionsperre für einen FC-Bayern-Anhänger endgültig bestätigt. Er reiste am 25. März 2006 als Schlachtenbummler zum Spiel der Bayern gegen den MSV Duisburg. Die Duisburger, damals noch in der 1. Bundesliga, verloren das Heimspiel. Ein Teil der Bayern-Fans randalierte nach dem Spiel, dabei wurde eine Person verletzt und ein Auto beschädigt.

Hintergrund des Prozesses

Gegen einen der dabei festgenommenen Fans sprach der MSV Duisburg ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot aus. Seine Dauerkarte wurde eingezogen. Als das Ermittlungsverfahren gegen ihn im Oktober 2006 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, verlangte der Bayern-Fan eine Überprüfung der Stadionsperre, wie es die DFB-Richtlinien vorsehen. Er erklärte, bei den Auseinandersetzungen nicht dabei gewesen zu sein. Aber der Duisburger Verein erhielt das bundesweite Stadionverbot aufrecht. Mit seiner Klage scheiterte der Fußballfan nun in allen Gerichtsinstanzen.

Der BGH betonte zwar, dass ein Fußballverein Zuschauer nicht willkürlich den Zutritt zum Stadion verweigern dürfe. Vielmehr müsse wegen der Gleichbehandlung ein auf Tatsachen gestützter sachlicher Grund für ein Hausverbot bestehen. Solch ein Grund liege vor, wenn weitere Störungen zu befürchten seien.

Begründung des Urteils

Die Richter argumentierten, dass Fußballspiele häufig Anlass von Ausschreitungen seien. Weil die Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen aufgeheizt sei, dürften die Vereine potenziellen Störern den Zutritt verwehren.

Der Kläger sei nicht zufällig in die gewaltbereite Gruppe geraten, sondern sei Teil dieser Gruppe gewesen, erklärte das Gericht. Das begründe die Annahme, "dass er sich bei Fußballspielen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt". Im Übrigen sei dem Fan Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er habe die Bedenken nicht ausgeräumt.

DFB begrüßt Entscheidung

Der DFB-Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn erklärte: "Wir sehen in diesem Grundsatz-Urteil eine Bestätigung unserer Linie, durch den Erlass von Stadionverboten gegen Gewalttäter oder Randalierer friedliche Fans vor gewaltbereiten Zuschauern zu schützen." Stadionverbote stellten für den DFB und seine Vereine eine wichtige Präventiv-Maßnahme dar, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte die BGH-Entscheidung.

(Ursula Knapp, AP, N24)

30.10.2009 17:13 Uhr

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