Augen auf!

BGH billigt Kundendaten-Nutzung für Werbung

Verbraucher müssen bei Kundenkarten aufpassen. Denn laut eines BGH-Urteils dürfen auch ohne ausdrückliche Zustimmung ihre Daten zur Werbung per Post verwendet werden.

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Nicht nur im Internet: Auf eigene Daten sollte man immer aufpassen.
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Daten sind schon oft in falsche Hände gelangt. N24.de zeigt Ihnen die jüngsten Beispiele.
21. November 2007: Die britische Regierung räumt ein, dass auf dem Postweg zwei CDs mit persönlichen Daten von 25 Millionen Briten verschwunden sind. Am 24. November wird bekannt, dass sechs weitere CDs "weg" sind.
12. August 2008: Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein wird eine CD mit Daten von 17.000 Bürgern zugespielt. Sie enthält u.a. Namen, Geburtsdaten und Kontoverbindungen. Bei allen soll es sich um Kunden der Süddeutschen Klassenlotterie handeln.
18. August 2008: Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen werden sechs Millionen Datensätze angeboten, davon vier Millionen mit Kontonummern. Außerdem taucht in Kiel eine neue CD mit mehr als 130.000 illegalen Datensätzen aus Call-Centern auf.
4. Oktober 2008: Bei der Deutschen Telekom sind 17 Millionen Handy-Nummern und Kundendaten in falsche Hände gelangt. Sie wurden T-Mobile bereits im Jahr 2006 entwendet. Darunter geheime Nummern Privatadressen von Politikern und Wirtschaftsführern.
6. Dezember 2008: Auf dem Schwarzmarkt sind nach Recherchen der "Wirtschaftswoche" Bankverbindungen von 21 Millionen Bürgern illegal im Umlauf. Dem Magazin wurden die Daten zum Preis von knapp zwölf Millionen Euro angeboten.
25. Mai 2009: Bei der britischen Luftwaffe werden Datenträger mit hochsensiblen privaten Informationen über Mitarbeiter gestohlen - darunter Details über Drogenmissbrauch, strafrechtliche Verfolgungen und Besuche bei Prostituierten.
17. August 2009: In den USA beginnt ein Prozess um den bis dahin größten Fall von Datendiebstahl im Internet. Drei Männer sollen die Daten von 130 Millionen Kreditkarten geknackt haben - rund zehn Prozent aller in Amerika ausgegebenen Kreditkarten.
5. Oktober 2009: Mehr als zehntausend europäische Konten des E-Mail-Anbieters Hotmail sind offenbar gehackt und ins Internet gestellt worden. Am 7. Oktober berichtet die britische BBC, dass auch Nutzer von Yahoo, AOL und Google betroffen sind.
16. Oktober 2009: Dem NDR werden insgesamt 27.000 Datensätze des Finanzdienstleisters AWD zugespielt. Es handelt sich u.a. um Kundennummern, Adressen, Telefonnummern, Geburtstage und die Vertragsbschlüsse der einzelnen Kunden. AWD räumt die Panne ein.
Video: Börse am Mittag - Datenpanne beim AWD

Verbraucher-Daten dürfen auch ohne ausdrückliche und getrennt erklärte Zustimmung zur Werbung per Post verwendet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das dann, wenn der Kunde in den Geschäftsbedingungen deutlich und unmissverständlich auf seine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten hingewiesen wird. Damit billigte das Karlsruher Gericht eine Klausel des Rabattsystems "Happy Digits". Eine entsprechende Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen wurde im Wesentlichen abgewiesen.

Nach dem vorgedruckten Text erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass seine Daten für Werbung per Post und zur Marktforschung verwendet werden dürfen. Weiter hieß es dort: "Sind Sie nicht einverstanden, streichen sie die Klausel." Die Klausel sei wirksam, weil sie sich auf die Werbung per Post beschränke. Die umstrittene Formulierung war in der Mitte des Formulars platziert und mit Rahmen und fettgedruckter Überschrift hervorgehoben. Weil dort auch das Wort "Einwilligung" stehe, sei für den Verbraucher klar, dass es um ein rechtlich relevantes Einverständnis gehe, so der BGH.

Vor Gericht hat "Happy Digits" mit nach eigenen Angaben 20 Millionen Kundenkarten im Umlauf zwar gewonnen, ist aber im harten Wettbewerb unter den Anbietern unterlegen. Denn Ende September verlor das von der Telekom und Karstadt gegründete Kundenkartenprogramm, das von der Firma CAP Customer Advantage Program betrieben wird, die letzten Partnerunternehmen. Punkte können nur noch bis Ende November lediglich online gesammelt werden.

Dem BGH-Urteil zufolge gelten die Vorgaben auch nach dem zum 1. September geänderten Bundesdatenschutzgesetz. Danach muss eine Einwilligungsklausel nicht von den übrigen Geschäftsbedingungen getrennt sein - es genügt, wenn sie "in drucktechnisch deutlicher Gestaltung" besonders hervorgehoben ist und dem Kunden die Möglichkeit gibt, sein Einverständnis zu streichen ("Opt-out"- Regelung). (Az: VIII ZR 12/08 vom 11. November 2009)

Ein höherer Verbraucherschutz gilt nach dem neuen Datenschutzrecht für Werbung per E-Mail, Fax oder SMS: Hier muss der Kunde mit einer gesonderten Erklärung einwilligen ("Opt-in"). Bereits vor der Neuregelung hatte der BGH im Juli 2008 zum Rabattkartensystem der Firma "Payback" entschieden, dass elektronische Werbung nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Kunden zur Nutzung ihrer Daten zulässig ist. Eine dort verwendete "Opt-out"-Klausel war teilweise unwirksam, weil der Kunde im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen musste, wenn er seine Mail-Adresse oder Handynummer nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollte.

Allerdings beanstandete der BGH eine weitere Klausel von "Happy Digits", weil dadurch die Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollten, ohne dass der Kunde sie vorher problemlos zur Kenntnis nehmen könne.

(dpa, N24)

11.11.2009 15:15 Uhr

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