Streit um Urlaubstage

Diese Rechte haben Sie

Wenn es an die Urlaubsplanung geht, kommt es in Betrieben nicht selten zum Streit. Dabei gibt es klare rechtliche Vorgaben für die freien Tage. Ein Überblick darüber, was sie dürfen und was nicht.

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Wer darf wann? Wer muss im Zweifelsfall zurückstecken?

Der Urlaub gilt vielen als schönste Zeit im Jahr. Umso ärgerlicher ist es, wenn es Streit um die freien Tage gibt - etwa, weil alle Kollegen im Sommer weg wollen oder der Chef einem nicht freigibt. Schuld an solchen Streitereien sind oft falsche Vorstellungen vom Urlaubsrecht. Wenn Beschäftigte jetzt ihren Jahresurlaub planen, müssen sie außerdem einige Formalitäten einhalten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

"Grundsätzlich ist die Systematik so, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Urlaubszeit verlangen kann", erklärt die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. Der Arbeitgeber könne den Urlaubswunsch aber zurückweisen, sofern dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder andere vorrangige Urlaubswünsche vorliegen.

Wollen mehrere Kollegen zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen, muss abgewogen werden. "Dann gibt es in der Regel einen sozialen Vergleich", erläutert Christian Götz, Jurist bei der Gewerkschaft verdi in Berlin. In solchen Fällen zähle, ob jemand Kinder hat, wie alt der Mitarbeiter ist und ob er Angehörige pflegen muss.

Zusage vor Buchung abwarten

"Wenn keine Einigung zustande kommt, darf der Arbeitnehmer nicht einfach einen Urlaub antreten", warnt Götz. "So lange der Urlaub nicht genehmigt ist, kann man das nicht eigenmächtig machen." Die Folgen können von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung reichen.

Das Problem kennt auch Michael Henn, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart: "In vielen Betrieben wird über Urlaub gesprochen, aber es wird vergessen, ihn zu dokumentieren." Wichtig sei eine schriftliche Genehmigung. Er empfiehlt, Reisen erst zu buchen, wenn Beschäftigte die Zusage Schwarz auf Weiß in der Hand haben.

Krank im Urlaub

Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass Urlaub automatisch mit ins nächste Jahr genommen werden kann. "Viele halten das für ein Grundrecht", sagt Henn. Tatsächlich geht das nur, wenn der Urlaub im laufenden Jahr aus betrieblichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Und selbst dann muss der Urlaub in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres abgefeiert werden. Anderes gilt, wenn Beschäftigte ihn wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub dann nicht verfallen darf.

Die Frist kann außerdem länger als bis zum 31. März des Folgejahres laufen - zum Beispiel, wenn es eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Abweichende Vorgaben zuungunsten des Arbeitnehmers müssen in Tarifverträgen geregelt sein.

Genehmigt ist genehmigt

Wichtig für die Urlaubsplanung ist auch, ob man Anspruch auf längeren Urlaub hat. "Dazu gibt es viele Anfragen", erzählt Götz. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass einmal im Jahr ein Urlaubsblock von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden muss. Es sei denn, dringende betriebliche Bedürfnisse stehen dem entgegen. Dringend meint, dass der betriebliche Ablauf essenziell betroffen ist, wie Götz erklärt: "Es darf nicht nur darum gehen, dass der Arbeitgeber mehr Geld verdienen möchte."

Wenn der Urlaub vom Chef erstmal durchgewunken wurde, kann im Regelfall nicht mehr viel schiefgehen. "Genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden", sagt Henn. Ausnahmsweise möglich sei das nur in Katastrophenfällen: "Da muss schon der Betrieb abbrennen." Hat der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt bereits einen Urlaub gebucht, stehen die Chancen auf eine Erstattung der Kosten gut.

Urlaubsstreit oft Stellvertreter-Zoff

Ordnet der Chef Betriebsferien an, müssen Mitarbeiter Urlaub nehmen. Eine pauschale Höchstgrenze existiert hierfür nicht. Das liegt daran, dass Arbeitsrhythmen in Saisonbetrieben wie Hotels anders sind als etwa in Industriebetrieben. "Betriebsferien dürfen aber nicht überraschend kommen und sind mitbestimmungspflichtig", sagt Götz mit Blick auf das Mitspracherecht von Betriebsräten. "Außerdem dürfen die Betriebsferien nicht so lang sein wie der gesamte Jahresurlaub", ergänzt Henn.

Gibt es Ärger um Urlaubsansprüche, steckt für Anwältin Oberthür oft mehr dahinter: "Streitigkeiten um Urlaub, die bei einem Anwalt landen, stehen fast immer im Zusammenhang mit anderen Problemen." In einem intakten Arbeitsverhältnis würden viele Mitarbeiter ihre Ansprüche eher zurückstellen, wenn es um den Zeitpunkt und die Länge des Urlaubs geht: "Die Praxis ist, dass Arbeitnehmer mehr machen, als sie müssten."

(Christian Schultz, dpa, N24)

05.02.2010 11:37 Uhr

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