Lebenspartner arbeitsrechtlich gleichgestellt

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat einmal mehr die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare gestärkt. (Bild: dpa)

Erfurt (dpa) - Gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum öffentlichen Dienst tariflich nicht benachteiligt werden.

Einkommensbestandteile, die an das Kindergeld gekoppelt sind, dürfen diesen Paaren nicht verwehrt werden, entschied der Sechste Senat am Donnerstag (18. März) in Erfurt. Eine entsprechende Regelung im Bundesangestelltentarif sei unwirksam (Aktenzeichen: AZR 156/09). Gleichzeitig sprachen die höchsten deutschen Arbeitsrichter einem Mitarbeiter des Goethe-Instituts einen Auslandszuschlag zu, der nach den Tarifregelungen bisher nur an Verheiratete gezahlt wurde.

Im ersten Fall hatte eine Lehrerin aus Sachsen geklagt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Sie verlangte die Zahlung des kinderbezogenen Bestandteils in der Ortszulage für Angestellte, weil im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Partnerin auch deren zwei leibliche Kinder leben. Es ging dabei um einen Betrag von rund 167 Euro monatlich, der ihr nach der Gerichtsentscheidung zusteht.

(DPA)

18.03.2010 16:29 Uhr

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