Karlsruhe erlaubt Steuerabzug für private Arbeitszimmer

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Arbeit am heimischen Schreibtisch

Hunderttausende Berufstätige dürfen ihr Arbeitszimmer künftig wieder von der Steuer absetzen. Das heimische Büro können auch all jene wieder geltend machen, die nur einen Teil der Arbeit zu Hause erledigen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss. Damit kassierte Karlsruhe ein Gesetz, das unter anderem viele Lehrer um den Steuervorteil gebracht hatte.

Seit 2007 konnten Arbeitnehmer und Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete. Das ist etwa bei Lehrern aber zumeist nicht der Fall. Ihr heimischer Schreibtisch wurde von Finanzämtern deshalb als Privatsache behandelt, auch wenn sie zu Hause ihren Unterricht vorbereiten und etwa die Schulferien daheim mit Korrekturen verbringen. Das Verfassungsgericht forderte vom Gesetzgeber nun eine Neuregelung, rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Damit können sich viele Betroffene auf Steuerrückzahlungen freuen: Ab dem Steuerjahr 2008 erklärten Finanzämter die Bescheide in diesem Punkt als vorläufig, weil das Finanzgericht Münster die Frage den Verfassungshütern vorgelegt hatte. Da Karlsruhe das Abzugsverbot nun kippte, werden zu viel gezahlte Steuern automatisch erstattet.

Der Beschluss kostet den Staat nach Ansicht der Deutschen Steuergewerkschaft über eine Milliarde Euro. Betroffen seien etwa 800.000 Lehrer sowie 200.000 sonstige Arbeitnehmer wie etwa Journalisten, die häufig von zu Hause aus arbeiteten.

Im aktuellen Fall hatte ein Hauptschullehrer geklagt, der sein häusliches Arbeitszimmer täglich zwei Stunden "ausschließlich" für die berufliche Tätigkeit nutzt. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war zuvor vom Schulträger abgelehnt worden.

Künftig reicht es dem Beschluss zufolge für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers aus, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass kein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht solch ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der private genutzte laut Gericht prinzipiell nicht mehr abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte überwiegend zu Hause arbeitet.

Das Bundesfinanzministerium erklärte, die Bundesregierung werde "so bald wie möglich" ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringen. Zu den finanziellen Auswirkungen wollte sich das Ministerium nicht äußern, diese könnten erst auf Grundlage des neuen Gesetzentwurfs abgeschätzt werden.

(AFP)

29.07.2010 17:20 Uhr

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