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Krankenversicherung

Auch Selbstständige können wieder "gesetzlich" werden

Immer wieder passiert es Selbstständigen, dass die Geschäfte schlecht laufen und sie zusätzlich eine abhängige Beschäftigung aufnehmen. Gibt es dann auch ein Zurück in die gesetzlichen Kassen.

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Viele müssen bei der Rückkehr in die GKV den "Umweg" über die freiwillige Arbeitslosenversicherung nehmen. (dpa)

Es könnte so einfach sein: Ein Selbstständiger nimmt zusätzlich eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf – beispielsweise mit Bruttoeinkünften von 500 Euro im Monat – und wird so (wieder) gesetzlich versicherungspflichtig. Dies klappt so allerdings nur für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für die gesetzliche Krankenversicherung – sowie in deren Folge auch für die Pflegeversicherung – gelten dagegen Sonderregeln (Paragraf 5 Absatz 5 des fünften Sozialgesetzbuchs). Danach werden Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen – auch wenn sie einen Job als Arbeitnehmer annehmen, der normalerweise versicherungspflichtig wäre.

Andre Fasel von der Knappschaft erklärt, wie die Kassen die Hauptberuflichkeit prüfen: "Bevor wir einen Antragsteller aufnehmen, prüfen wir per Fragebogen, ob dieser versicherungspflichtig ist". Dabei wird nicht nur nach dem Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung, sondern auch nach weiteren Einkünfte – etwa aus selbstständiger Tätigkeit – gefragt. Die Kassen wollen dabei wissen, wie hoch der Zeitaufwand für die selbstständige Tätigkeit ist und welche Einkünfte daraus erzielt werden.

Selbständigkeit als Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit?

Als hauptberuflich gilt die selbstständige Tätigkeit, solange sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Tätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Ob dies der Fall ist, prüft die Krankenkasse in dem Moment, wo ein Selbstständiger eine abhängige Beschäftigung aufnimmt. Dabei wird der Zeit- und der Geldfaktor gleichwertig einbezogen.

Wer als abhängig Beschäftigter mehr verdient und mehr Zeit dafür aufwendet als für die selbstständige Tätigkeit, wird in der Regel (wieder) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Seine geringer gewichtete selbstständige Tätigkeit muss hierfür niemand aufgeben, auch eine Abmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich. Dies alles gilt allerdings nur für ehemalige Selbstständige unter 55 Jahren. Wer bereits jenseits der 55 ist, kommt in aller Regel auch bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Im Grundsatz handelt es sich bei der Prüfung der Hauptberuflichkeit – so der Experte der Knappschaft – „immer um Einzelfallentscheidungen“. Wer noch selbst Arbeitnehmer beschäftigt, gelte jedoch in aller Regel als hauptberuflich Selbstständiger. Doch auch hier seien Ausnahmen möglich. Ein Selbstständiger, der mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte zusammen 400 Euro monatlich überschreiten, ist nach der Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stets als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger anzusehen.

Rückkehr in die GKV nur über die Krankenversicherung

Ein Zurück in die GKV ist für Selbstständige darüber hinaus über die freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich, die die Bundesagentur für Arbeit seit 2006 für Existenzgründer anbietet. Wer sich aus einer längeren abhängigen Beschäftigung (mindestens zwölf Monate) oder nach dem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld I selbstständig macht, kann innerhalb eines Monats (ab 2011: innerhalb von drei Monaten) bei der Arbeitsagentur die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen.

Für die Krankenversicherung ist dabei wichtig: Sollten Selbstständige, deren Geschäfte schlecht laufen, auf Arbeitslosengeld I angewiesen sein, so werden sie – wenn sie bei Beginn des ALG-I-Bezugs unter 55 Jahre sind – auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (wieder) versicherungspflichtig. Das bedeutet: Über den "Umweg" der freiwilligen Arbeitslosenversicherung können sie in die GKV zurückkehren – und auch nach dem Ende ihrer Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert bleiben.

Die meisten Selbstständigen werden allerdings, wenn sie in finanzielle Nöte kommen, auf die staatliche Grundsicherungsleistung Arbeitslosengeld II angewiesen sein. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit zur Rückkehr in eine gesetzliche Kasse.

Nutzen Sie die N24-Finanzrechner für weitere Informationen.

(Rolf Winkel, biallo.de, N24)

11.10.2011 15:50 Uhr

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