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Gaspreise steigen - So läuft der Anbieterwechsel

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Viele Kunden müssen sich darauf einstellen, dass sie für Gas mehr zahlen müssen. Zahlreiche Versorger wollen die Preise anheben. (Bild: dpa)

Viele Gasversorger wollen in Kürze erneut ihre Preise erhöhen. Verbraucherschützer raten daher, den Anbieter zu wechseln oder gegen die Erhöhung Widerspruch einzulegen.

Der E.ON-Konzern kündigte am Montag (26.5.) eine Erhöhung seiner Gaspreise angekündigt. Nach Angaben des Branchendienstes Verivox in Heidelberg wollen mehr als 100 Gasversorger in Deutschland im Juni und Juli die Preise erhöhen. Verbraucher müssten künftig durchschnittlich 7,8 Prozent mehr bezahlen.

Beim Wechsel lohnt sich auch ein Blick in die Vertragsbedingungen des neuen Anbieters. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät zu einer Vertragslaufzeit von höchstens einem Jahr und einer Kündigungsfrist von nicht mehr als sechs Wochen, damit der Kunde flexibel bleibt. Positiv sei es auch, wenn der Versorger eine Preisgarantie, etwa für ein Jahr, anbietet. Angebote, bei denen der Kunde im Voraus bezahlen muss, seien dagegen nicht empfehlenswert.

Wer jetzt seinen Anbieter wechseln will, sollte aber in jedem Fall nicht selber kündigen, rät der Energieexperte Helmfried Meinel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Sonst werde der Kunde automatisch von seinem bisherigen Versorger in einen teuren Tarif umgestuft. Am besten sei es, den neuen Versorger mit dem Wechsel zu beauftragen. In jedem Fall müssen aber die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden.

Anders als beim Strom herrscht beim Gas in der Bundesrepublik aber relativ wenig Wettbewerb. Findet sich kein günstigerer Anbieter, kann der Gaskunde gegen die Preiserhöhung auch Widerspruch einlegen. Denn laut Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Versorger den höheren Preis nur verlangen, wenn die Erhöhung «billig» - also angemessen - ist. Diesen Nachweis der «Billigkeit» muss er nach dem Widerspruch erbringen, etwa indem er seine Kalkulation offenlegt. Angst vor einer Versorgungslücke braucht bei einem Widerspruch niemand zu haben. «Der Gashahn wird nicht abgedreht», so Meinel.

Der Widerspruch sollte umgehend, spätestens aber bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen, rät der Experte. Hierzu fordert der Kunde den Versorger schriftlich auf, den monatlichen Abschlag auf der Grundlage des bisherigen Gaspreises festzusetzen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass darüber hinausgehende Zahlungen von einer etwaigen Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind.

In jedem Fall sollte der Widerspruch einen sogenannten Rechtshinweis enthalten - der Kunde sollte also klarmachen, dass er den geforderten Preis im Sinne des Paragrafen 315 BGB für «unbillig» hält. Andernfalls droht eine - berechtigte - Klage des Versorgers. Weist der Versorger die «Billigkeit» seiner Erhöhung nicht von sich aus nach, kann der Kunde vor Gericht gehen. Zahlreiche Klagen hierzu sind vor den Gerichten noch anhängig. «Bislang hat noch kein Gericht in Deutschland über die Billigkeit einer Preiserhöhung entschieden», sagt Meinel.

(DPA)

27.05.2008 16:20 Uhr

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